AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KARO HOLZBAU GmbH (nachstehend AN)

 

1. Allgemeines
1.1 Die Firma KARO HOLZBAU GmbH (nachfolgend AN genannt) führt Lieferungen und Bauleistungen aus. Vertragsangebot und -annahme erfolgen stets unter Einbeziehung und auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, welche ausschließlich auf den Bedingungen der VOB, Teil B beruhen und nur ergänzend Anwendung finden.

Für die Vertragsabwicklung gelten in Reihenfolge folgende Grundlagen:
1. gesetzliche Bestimmungen/Landesbauordnung, gültige Genehmigungen öff. Stellen,
2. Leistungsverzeichnis des AN mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen,
3. zusätzlich aufgeführte Technische Vorschriften
4. Pläne und Zeichnungen
5. Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C
6. AVB der VOB Teil A + B

1.2 Das Personal des AN ist nicht bevollmächtigt, abweichende oder zusätzliche, mündliche Absprachen mit dem Auftraggeber zu treffen. Solche Absprachen werden jedoch wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des AG, selbst wenn im Auftrag auf diese Bezug genommen wurde, erkennt d. AN auch dann nicht an, wenn er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Angebote
2.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Sind Bindefristen vereinbart, hält sich der AN längstens 31 Tage an sein Angebot gebunden.
2.2 Die Zuschlagsfrist bei Ausschreibungen beträgt 24 Werktage.
2.3 Leistungsverzeichnisse des AG werden grundsätzlich kostenfrei bearbeitet.

Gemäß VOB Teil B, DIN 1961, § 3, dürfen vom AN erstellte Leistungsverzeichnisse und Zeichnungen (Unterlagen) nicht ohne Genehmigung des Urhebers veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder
für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Sie sind geistiges Eigentum der KARO Holzbau GmbH. Geschieht dies doch zum Zwecke einer Ausschreibung, werden die Kosten für die Erstellung der Unterlagen in Rechnung gestellt.

3. Zustandekommen des Auftrages
3.1 Ein Vertragsverhältnis kommt, wenn die schriftliche Beauftragung nicht innerhalb einer vereinbarten Bindefrist beim AN eingeht, nur bzw. erst durch eine Auftragsbestätigung des AN zustande. In diesem Falle gilt für die Ausführung und Abrechnung der Leistung die „ Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) in ihrer jeweils neuesten Fassung als vereinbart. Ist dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) die VOB nicht bekannt, stellt der AN auf Verlangen diese dem AG zur Verfügung.
3.2 Das Personal des AN ist nicht bevollmächtigt einen vom Angebot des AN abweichenden Auftrag mündlich anzunehmen. Eine solche Annahme wird jedoch wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird.
3.3 Sind die Abmessungen und Mengen gemäß vertraglicher Absprachen durch den AN zu bestimmen und wird diese Ermittlung dem AG schriftlich mitgeteilt, so gilt sie als genehmigt, wenn der AG nicht unverzüglich widerspricht.

4. Umfang des Auftrages
4.1 Die Beauftragung hat in jedem Fall schriftlich und unter Bezugnahme auf unser Angebot zu erfolgen.
4.2 Vom AN nach 3.3 erstellte Leistungsverzeichnisse erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern können nur so genau sein, wie die dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen.
4.3 Werden Planungsleistungen zur Leistungserfüllung notwendig, so können diese gesondert abgerechnet werden, wenn der AG solche nach Aufforderung dem AN nicht übergibt.
4.4 Werden aufgrund ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der auszuführenden Arbeiten erforderlich oder verlangt der AG trotz unvorhergesehener Witterungsverhältnisse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. Dazu gehören z. B: Räumen der Dach-/Arbeitsflächen von Schnee, Eis und Wasser, Trocknen, Abdeckung von Dachflächen mit Planen, Abdeckungen über der Dachfläche bzw. Teilen davon etc.
4.5 Der AN ist berechtigt, Teile seiner Leistungen an Subunternehmen zu vergeben.

5. Termin
5.1 Wenn nicht anders vereinbart, benötigt der AN nach Zustandekommen des Vertrages für Planung, Materialbestellung, werkstattmäßige Vorfertigung in der Regel einen Vorlauf von 6 bis 8 Kalenderwochen je nach Auftragsvolumen vom Zeitpunkt der Übergabe von Ausführungszeichnungen, Statik sowie sonstigen zur Ausführung erforderlichen Angaben. Bei Nichtvorlage solcher Angaben verschieben sich Termin bis zur Bereitstellung dieser Unterlagen dementsprechend.
5.2 Werden vom AN Tragwerke erstellt oder sonstige genehmigungspflichtige Umbauten vorgenommen hat er das Recht und die Pflicht zur Einsicht der Baugenehmigung bzw. Prüfvermerke.

6. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
6.1 Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des AG vorausgesetzt. Der AN hat das Recht Sicherheit nach § 648 a BGB zu verlangen. Wird die Sicherheit nicht in angemessener Frist geleistet, kann der AN vom Vertrag zurücktreten. Seine bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen werden in Höhe der Vertragserfüllung abgerechnet.

7. Lieferung und Eigentumsvorbehalt
7.1 Bei Lieferungen von Bauelementen oder Baustoffen, Selbstabholung oder Lieferung durch Dritte geht die Gefahr mit der Übergabe an den AG über.
7.2 V. g. Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des AN. Der Eigentumsvorbehalt betrifft ebenso Waren und Baustoffe die zur Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Leistung angeliefert, jedoch nicht verbaut wurden.
7.3 Werden Bauleistungen in das Grundstück eines Dritten (Bauherr) erbracht, (z. B. AG ist Generalunternehmer) und somit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, so tritt der AG bereits jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderungen sowie die insoweit bestehenden Nebenrechte einschl. des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek an den AN ab, der diese hiermit annimmt.
7.4 Werden Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken des AG erbracht, bzw. das Resultat dieser Bauleistung wesentlicher Bestandteil eines solchen Gebäudes, so tritt der AG bereits jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder Teilen hiervon entstehenden Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages sowie mit Einschluss aller Nebenrechte an den AN ab, die der AN hiermit an-
nimmt.
7.5 Der AG ist zur Weiterveräußerung sowie zum Einbau unverbauter, durch den AN gelieferten Ware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, als er sicherstellt, dass die berechtigten Forderungen des AN gem. Pkt. 7.3 und 7.4 auf den AN tatsächlich übergehen.
Andere Verfügungen über die Lieferungen oder Leistungen des AN insbesondere deren Verpfändung oder sicherungsweise Übereignung an Dritte (insbesondere Banken) sind nicht zulässig und uns gegenüber unwirksam.
7.6 Für o. g. eingetretenen Umstand ermächtigt der AG den AN unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zur Einziehung der gem. vorstehenden Ziffer 7.3 und 7.4 abgetretenen Forderungen. Der AN wird von der eigenen Einziehungsbefugnis so lange keinen Gebrauch machen, wie der AG seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG jedoch die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Der AN ist berechtigt, unter Verweis auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7 Über Zwangsvollstreckung- und Sicherungsmaßnahmen, von der der Vertragsgegenstand oder aber die abgetretenen Forderungen erfasst werden, hat der AG den AN unverzüglich und schnellstmöglich zu unterrichten. Mit Kündigung der Geschäftsverbindung sowie im Fall der Antragstellung auf Eröffnung eines Verfahrens d. Gesamtvollstreckung oder eines Konkurses erlöschen das Besitzkonstitut, das Recht zur Weiterveräußerung sowie zum Einbau von Bauteilen sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung.

8. Gewährleistung
8.1 Wenn im Bauvertrag nicht anders vereinbart, gelten ausschließlich die Gewährleistungsvorschriften der VOB, Teil B § 13. Für in sich abgeschlossene Leistungsbereiche können auf Verlangen des AN Teilabnahme durchgeführt werden.
8.2 Treten infolge weiterer Behandlung an der vom AN erbrachten Leistung Mängel auf, so tritt die Gewährleistung nicht ein, wenn diese Mängel auf unsachgemäßer Weiterbehandlung beruhen.
8.3 Der AN übernimmt keine Gewähr für die besonderen Eigenschaften des natürlich gewachsenen Baustoffes Holz, insbesondere seiner bauphysikalische-, biologische- u. optische Merkmale (Quellen/Schwinden, Astigkeit, Risse o. sonst. Unregelmäßigkeit)
8.4 Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Vereinbarung ist das Geld auf ein Sperrkonto verzinslich zugunsten des AN anzulegen.

9. Preise
9.1 Unsere Preise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit, wenn nicht im Vertrag Gleitklauseln vereinbart wurden.
9.2 Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, kommt ein Einheitspreisvertrag zustande. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß.
9.3 Alle angegebenen Preise gelten zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.

10. Aufmaß
10.1 Der AN hat das Recht für zu verbauende Leistungsbereiche Aufmasse bestätigen zu lassen wenn nach Fertigstellung keine Prüffähigkeit mehr gewährleistet ist.
10.2 Ansonsten gelten die Aufmassbestimmungen gem. VOB.
10.3 Bei Aufmaß von Dachstühlen werden die zum Abbinden gefertigten Zeichnungen und daraus erstellte Holzlisten verwendet.

11. Zahlungen
11.1 Für Teil- und Schlussrechnungen gelten die in der VOB/Teil B geregelten Zahlungsfristen.
11.2 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen wir folgt zu leisten
30% bei Auftragserteilung
30% bei Lieferung des Materials auf die Baustelle und 60%-iger Leistungserfüllung
30% bei Fertigstellung (des jeweiligen Bauabschnittes)
5% nach Abnahme und (Schluss-) Rechnungsprüfung gem. VOB
5% nach Ablauf der Gewährleistungszeit oder nach Ablösung durch G.-Bürgschaft.
11.3 Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn es sich hierbei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
11.4 Abweichend der unter 11.2 genannte Zahlungsweise, kann eine andere Zahlungsweise nur vereinbart werden, wenn der AG eine geeignete Sicherheit (wie auch unter Pkt. 6 genannt) erbringt.

12. Leistungsfertigstellung und Abnahmebereitschaft
12.1 Sofern nicht gesondert und schriftlich ein Abnahmebegehren von einem der Vertragspartner in angemessener Frist verlangt wird, wird die Leistungserstellung und Abnahmebereitschaft durch bzw. mit der Schlussrechnung angezeigt. Erfolgt keine Abnahme gilt das Werk 12 Tage ab Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.
12.2 Ist der AG ein Generalunternehmer und hat Teilleistungen an den AN vergeben, hat der AN, trotzdem der Bauherr dem Generalauftraggeber das Werk noch nicht abgenommen hat, das Recht eine Abnahme seiner Leistung nach § 12 VOB/B zu verlangen.

13. Haftung
13.1 Der AN haftet bis zur Abnahme für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung bezüglich seiner Leistungen. Sonstige Schadensansprüche des AG gegen den AN werden, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, durch Ausschluss der Haftung für nicht vorhersehbare oder mittelbare Schäden oder untypische Folgeschäden begrenzt.

14. Bedingungen für Bauleistungen und Montage von Tragwerken
14.1 Werden Bauleistungen durchgeführt, ist hierfür die VOB/Teil C zugrunde zulegen. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten gegeben sind.
Solche Voraussetzungen sind: Pläne/Ausführungszeichn., Befahrbarkeit von Zufahrten zur Montagestelle, Baufreiheit i. S. v. VOB, Bereitstellung notwendiger Medien wie Baustrom (mind. 16 A), Wasser , WC. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der AN Behinderung anzeigen. Die Termine verschieben sich dadurch dementsprechend.
14.2 Durch uns nicht zu vertretende Baubehinderung entstehende Kosten gehen zu Lasten des AG. Gleiches gilt für den Fall Bauunterbrechungen, welche durch uns nicht zu vertreten sind.
14.3 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Vertrag bzw. der dem Vertrag zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung. Werden zusätzliche Leistungen notwendig, werden diese nur ausgeführt, wenn eine tägliche Bestätigung seitens des AG gewährleistet ist. Die den Leistungsnachweis unterzeichnende Person gilt dem AN gegenüber dazu berechtigt und bevollmächtigt, wenn er von Seiten des AG mit der Bauüberwachung oder ähnlichen Funktionen ebenfalls betraut worden ist. Ansonsten gilt VOB/B § 2 Nr. 3.
14.4 Ist im Vertrag die Auftragssumme festgeschrieben und werden gleichzeitig Mehrleistungen über 10% dieser Auftragssumme notwendig, hat der AG in geeigneter Form die Höhe der Mehrkosten zu bestätigen und die Auftragssumme zu korrigieren. Tut er das nicht, hat der AN das Recht trotz der in 14.3 genannten täglichen Bestätigungen keine weiteren zusätzlichen Arbeiten auszuführen, auch wenn diese zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen notwendig sind.
14.5 Für die Dichtheit von Verdeckungen, die nicht im Rahmen der Zimmererarbeiten anzusehen sind, wird keine Haftung übernommen. Gleiches gilt grundsätzlich für Abplanungen oder Notabdeckungen während der Bauzeit, auch wenn sie angeboten wurden und in Rechnung gestellt werden oder zur vertraglich vereinbarten Leistung gehören.
14.6 Meterriss – Der AN kann vom AG die höhenmäßig notwendigen Angaben für die Ausführung seiner Leistungen verlangen. Erhält er diese Angaben nicht und nivelliert nach eigenem Ermessen, können ihm daraus keine Haftungsschäden angeleistet werden.

15. Erfüllungsstandort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsstandort ist Ort der Bauleistung oder für Lieferungen Leipzig.
15.2 Als Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart.
15.3 Es gilt deutsches Recht.

16. Gültigkeit
16.1 Rechtsunwirksamkeit einzelner Vertragsteile berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht. In diesem Fall gilt die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am besten entsprechende wirksame Regelung als vereinbart.